Rz. 7
Die Durchführung der Pfändung erfolgt in unterschiedlicher Form. Diese ist vom Gegenstand abhängig, in den die Vollstreckung erfolgen soll:
- Pfändung beweglicher Sachen nach §§ 286 Abs. 1, 2, 306, 307 AO,
- Forderungspfändung nach § 309 AO,
- Pfändung anderer Vermögensrechte nach § 321 AO.
Wegen der Kosten der Pfändung s. Erl. zu § 339 AO.
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