Rz. 6

Betrifft ein Kompetenzkonflikt oder ein sonstiger Zuständigkeitszweifel Personen, die nicht im Geltungsbereich der AO ansässig sind, dort also weder einen Wohnsitz[1] noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt[2] haben, so hat nach § 5 Abs. 1 Nr. 7 FVG das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) die örtlich zuständige Finanzbehörde zu bestimmen. § 28 Abs. 2 AO stellt klar, dass diese Sondervorschrift unberührt bleibt, § 5 Abs. 1 Nr. 7 FVG der Regelung des § 28 Abs. 1 AO in diesen Fällen also vorgeht.[3]

[3] Wackerbeck, in HHSp, AO/FGO, § 28 AO Rz. 19; Schmieszek, in Gosch, AO/FGO, § 28 AO Rz. 13.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge