Rz. 6
Betrifft ein Kompetenzkonflikt oder ein sonstiger Zuständigkeitszweifel Personen, die nicht im Geltungsbereich der AO ansässig sind, dort also weder einen Wohnsitz[1] noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt[2] haben, so hat nach § 5 Abs. 1 Nr. 7 FVG das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) die örtlich zuständige Finanzbehörde zu bestimmen. § 28 Abs. 2 AO stellt klar, dass diese Sondervorschrift unberührt bleibt, § 5 Abs. 1 Nr. 7 FVG der Regelung des § 28 Abs. 1 AO in diesen Fällen also vorgeht.[3]
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