Rz. 1

§ 279 Abs. 1 S. 1 AO regelt die Voraussetzungen, unter denen über den Aufteilungsbescheid zu entscheiden ist und legt den Zeitpunkt und die Form fest, zu dem bzw. in der dies zu geschehen hat. § 279 Abs. 1 S. 2 AO bestimmt, unter welchen Voraussetzungen eine Entscheidung über den Aufteilungsantrag nicht erforderlich ist.

§ 279 Abs. 2 S. 1 AO regelt den notwendigen Inhalt des Aufteilungsbescheids. § 279 Abs. 2 S. 2 zählt die weiteren Angaben auf, die er enthalten soll.

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