1.1 Inhalt und Bedeutung

 

Rz. 1

§ 279 Abs. 1 S. 1 AO regelt die Voraussetzungen, unter denen über den Aufteilungsbescheid zu entscheiden ist und legt den Zeitpunkt und die Form fest, zu dem bzw. in der dies zu geschehen hat. § 279 Abs. 1 S. 2 AO bestimmt, unter welchen Voraussetzungen eine Entscheidung über den Aufteilungsantrag nicht erforderlich ist.

§ 279 Abs. 2 S. 1 AO regelt den notwendigen Inhalt des Aufteilungsbescheids. § 279 Abs. 2 S. 2 zählt die weiteren Angaben auf, die er enthalten soll.

1.2 Anwendungsbereich

 

Rz. 2

§ 279 AO gilt sowohl für die Aufteilung der veranlagten Steuer als auch für die Aufteilung von Vorauszahlungen und von Steuernachforderungen.

1.3 Verhältnis zu anderen Vorschriften

 

Rz. 3

Für den Fall der Aufteilung von Vorauszahlungen schreibt § 272 Abs. 1 S. 3 AO nach Durchführung der Veranlagung die Vornahme einer abschließenden Aufteilung vor. Die Vorschrift enthält damit eine § 279 Abs. 1 S. 2 AO vorgehende Spezialregelung.[1]

[1] Müller-Eiselt, in HHSp, AO/FGO, § 279 AO Rz. 3.

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