Rz. 15
Steuerabzugsbeträge und getrennt festgesetzte Vorauszahlungen (vgl. dazu Rz. 8-10), die vor der Stellung des Aufteilungsantrags entrichtet worden sind, werden nach § 276 Abs. 6 S. 1 AO angerechnet. Das Gesetz hat sie wegen des Zwangs zur Entrichtung, der nur gegenüber einem der Gesamtschuldner ausgeübt worden ist, den Zahlungen nach dem Aufteilungszeitpunkt gleichgestellt.
Die ESt-Veranlagung der Eheleute ergibt unter Berücksichtigung der gemeinsam festgesetzten und von dem Ehemann geleisteten Vorauszahlungen i. H. v. 80.000 EUR und der für die Ehefrau entrichteten LSt i. H. v. 15.000 EUR eine Abschlusszahlung i. H. v. 45.000 EUR. Die Aufteilung ergibt ein Aufteilungsverhältnis in Höhe von 2:1 zulasten des Ehemanns.
Aufzuteilen ist die Abschlusszahlung i. H. v. von 45.000 EUR zzgl. der für die Ehefrau entrichteten LSt i. H. v. 15.000 EUR, insgesamt also ein Betrag von 60.000 EUR. Die gemeinsam festgesetzten und von dem Ehemann geleisteten Vorauszahlungen beeinflussen die Höhe des aufzuteilenden Betrags nicht. Die für die Ehefrau entrichtete LSt mindert den auf sie entfallenden Teil der Steuer.
Damit ergibt sich folgende Abrechnung:
Ehemann | Ehefrau | ||
Auf die Ehegatten entfallender Teil der geschuldeten Steuer | 40.000 EUR | 20.000 EUR | |
anzurechnende Zahlungen | 15.000 EUR | ||
noch zu zahlen | 40.000 EUR | 5.000 EUR |
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