Rz. 5

Weitere Voraussetzung für eine abweichende Aufteilung ist die Sicherstellung der Tilgung. Hierdurch soll der Gefahr begegnet werden, dass der gemeinschaftliche Vorschlag demjenigen Gesamtschuldner einen höheren Aufteilungsanteil zuordnet, der über kein hinreichendes Vermögen verfügt.

Die Beurteilung der Frage, ob die Tilgung sichergestellt ist, steht nicht im Ermessen des FA. Die Sicherstellung der Tilgung ist vielmehr ein unbestimmter Rechtsbegriff. Sichergestellt ist die Tilgung dann, wenn nach den Vermögensverhältnissen des Gesamtschuldners, der nach dem Vorschlag einen höheren Anteil als nach dem gesetzlichen Aufteilungsmaßstab entrichten soll, die reibungslose Tilgung zu erwarten ist oder wenn ausreichende Sicherheit nach den §§ 241ff. AO geleistet wurde. Entsprechendes gilt für den Fall, dass mehreren Gesamtschuldnern ein höherer Anteil zugeordnet wird. Dabei braucht die Tilgung nicht in vollem Umfang sichergestellt zu sein, sondern nur insoweit, als der Vorschlag der Gesamtschuldner zu von der Regelung der §§ 270ff. abweichenden Ergebnissen führt.[1]

[1] Ebenso Zeller-Müller, in Gosch, AO/FGO, § 274 AO Rz. 3; Müller-Eiselt, in HHSp, AO/FGO, § 274 AO Rz. 4; Schlücking, DStR 1985, 141, 144; ähnlich Koenig/Zöllner, AO, 4. Aufl. 2021, § 274 Rz. 3; Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 274 AO Rz. 1; a. A. Klein/Werth, AO, 17. Aufl. 2023, § 274 AO Rz. 1.

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