Rz. 1
§ 274 AO ermöglicht die Aufteilung der rückständigen Steuer nach einem besonderen Aufteilungsmaßstab. S. 1 bestimmt, dass die Aufteilung abweichend von den §§ 270–273 AO nach einem von den Gesamtschuldnern gemeinschaftlich vorgeschlagenen Maßstab erfolgen kann, wenn die Tilgung sichergestellt ist. S. 2 regelt die Form, in der der gemeinschaftliche Vorschlag zu unterbreiten ist.
Die Regelung kann sowohl den Interessen des FA entsprechen dem u. U. zeitraubende Berechnungen erspart bleiben[1], als auch den Interessen der Gesamtschuldner, die eine ihren besonderen Belangen entsprechende Regelung vereinbaren können.[2] In der Praxis wird ein gemeinschaftlicher Vorschlag der Gesamtschuldner aber häufig an den zwischen ihnen bestehenden Meinungsverschiedenheiten und Interessengegensätzen scheitern.[3]
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