2.1 Gemeinschaftlich vorgeschlagener Maßstab

 

Rz. 4

Die Gesamtschuldner können gemeinsam einen Aufteilungsmaßstab vorschlagen, der von demjenigen der §§ 270273 AO abweicht. Dabei ist jeder denkbare Vorschlag möglich. So kann z. B. im Fall der Änderung einer Steuerfestsetzung anstelle des besonderen Aufteilungsmaßstabs des § 273 Abs. 1 AO die Aufteilung nach dem allgemeinen Maßstab der §§ 270, 271 AO vorgeschlagen und zugrunde gelegt werden.

2.2 Sicherstellung der Tilgung

 

Rz. 5

Weitere Voraussetzung für eine abweichende Aufteilung ist die Sicherstellung der Tilgung. Hierdurch soll der Gefahr begegnet werden, dass der gemeinschaftliche Vorschlag demjenigen Gesamtschuldner einen höheren Aufteilungsanteil zuordnet, der über kein hinreichendes Vermögen verfügt.

Die Beurteilung der Frage, ob die Tilgung sichergestellt ist, steht nicht im Ermessen des FA. Die Sicherstellung der Tilgung ist vielmehr ein unbestimmter Rechtsbegriff. Sichergestellt ist die Tilgung dann, wenn nach den Vermögensverhältnissen des Gesamtschuldners, der nach dem Vorschlag einen höheren Anteil als nach dem gesetzlichen Aufteilungsmaßstab entrichten soll, die reibungslose Tilgung zu erwarten ist oder wenn ausreichende Sicherheit nach den §§ 241ff. AO geleistet wurde. Entsprechendes gilt für den Fall, dass mehreren Gesamtschuldnern ein höherer Anteil zugeordnet wird. Dabei braucht die Tilgung nicht in vollem Umfang sichergestellt zu sein, sondern nur insoweit, als der Vorschlag der Gesamtschuldner zu von der Regelung der §§ 270ff. abweichenden Ergebnissen führt.[1]

[1] Ebenso Zeller-Müller, in Gosch, AO/FGO, § 274 AO Rz. 3; Müller-Eiselt, in HHSp, AO/FGO, § 274 AO Rz. 4; Schlücking, DStR 1985, 141, 144; ähnlich Koenig/Zöllner, AO, 4. Aufl. 2021, § 274 Rz. 3; Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 274 AO Rz. 1; a. A. Klein/Werth, AO, 17. Aufl. 2023, § 274 AO Rz. 1.

2.3 Ermessensentscheidung

 

Rz. 6

Sind alle Voraussetzungen für eine abweichende Aufteilung nach dieser Vorschrift erfüllt, so kann das FA entsprechend dem gemeinschaftlichen Vorschlag aufteilen. Die Aufteilung nach dem vorgeschlagenen Maßstab steht also im Ermessen des FA. Soweit die Tilgung sichergestellt ist, dürfte es allerdings keine tragfähigen Gründe dafür geben, dem gemeinschaftlichen Vorschlag nicht zu folgen.[1]

[1] Müller-Eiselt, in HHSp, AO/FGO, § 274 AO Rz. 5; Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 274 AO Rz. 3; Zeller-Müller, in Gosch, AO/FGO, § 274 AO Rz. 6; BayLfSt v. 11.3.2019, S 0520.1.1-1/13 St 43, AO-Kartei BY § 268 AO Karte 1, Tz. 6.1.

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