1.1 Inhalt und Bedeutung
Rz. 1
§ 274 AO ermöglicht die Aufteilung der rückständigen Steuer nach einem besonderen Aufteilungsmaßstab. S. 1 bestimmt, dass die Aufteilung abweichend von den §§ 270–273 AO nach einem von den Gesamtschuldnern gemeinschaftlich vorgeschlagenen Maßstab erfolgen kann, wenn die Tilgung sichergestellt ist. S. 2 regelt die Form, in der der gemeinschaftliche Vorschlag zu unterbreiten ist.
Die Regelung kann sowohl den Interessen des FA entsprechen dem u. U. zeitraubende Berechnungen erspart bleiben[1], als auch den Interessen der Gesamtschuldner, die eine ihren besonderen Belangen entsprechende Regelung vereinbaren können.[2] In der Praxis wird ein gemeinschaftlicher Vorschlag der Gesamtschuldner aber häufig an den zwischen ihnen bestehenden Meinungsverschiedenheiten und Interessengegensätzen scheitern.[3]
1.2 Anwendungsbereich
Rz. 2
§ 274 AO ist in allen Fällen anwendbar, in denen die Aufteilung anderenfalls nach den §§ 270–273 AO zu erfolgen hätte. Er gilt also nicht nur für die Aufteilung der veranlagten Steuer, sondern auch für die Aufteilung von Vorauszahlungen und von Steuernachforderungen.
1.3 Verhältnis zu anderen Vorschriften
Rz. 3
Unter den Voraussetzungen des § 274 AO verdrängt der von den Gesamtschuldnern gemeinschaftlich vorgeschlagene den sich aus den §§ 270-273 AO ergebenden Aufteilungsmaßstab. Die Vorschriften der §§ 276-280 AO bleiben davon unberührt.
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