1.1 Inhalt und Bedeutung
Rz. 1
Entgegen seiner zu eng gefassten Überschrift legt § 272 AO nicht nur den Aufteilungsmaßstab für Vorauszahlungen fest, sondern regelt allgemein die Bedingungen für deren Aufteilung.
Abs. 1 betrifft den Fall, dass vor der Veranlagung über die Aufteilung der Vorauszahlungen entschieden wird. S. 1 legt den dafür geltenden Aufteilungsmaßstab fest. S. 2 erstreckt die Wirkungen des Aufteilungsantrags auf die weiteren im gleichen Veranlagungszeitraum fällig werden Vorauszahlungen und die Abschlusszahlung. S. 3 ordnet die Vornahme einer abschließenden Aufteilung nach Durchführung der Veranlagung an. S. 4 legt den Umfang der in die abschließende Aufteilung einzubeziehenden Beträge fest. S. 5 regelt, welche Zahlungen den Gesamtschuldnern dabei anzurechnen sind. S. 6 begründet einen Erstattungsanspruch für den Fall einer Überzahlung gegenüber dem Aufteilungsbetrag.
Abs. 2 legt den Aufteilungsmaßstab für den Fall fest, dass die Vorauszahlungen erst nach der Veranlagung aufgeteilt werden.
1.2 Anwendungsbereich
Rz. 2
§ 272 AO regelt die Aufteilung von Vorauszahlungen, die gem. § 37 EStG auf die ESt zu entrichten sind. Während der Erhebungsdauer der VSt (d. h. für die Zeit bis 31.12.1996) galt die Vorschrift auch für die Aufteilung der gem. § 21 VStG darauf zu entrichtenden Vorauszahlungen. Keine Anwendung fand die Vorschrift demgegenüber auf die Aufteilung noch nicht fälliger Vierteljahresbeträge nach § 20 VStG, weil es sich dabei nicht um Vorauszahlungen auf eine später festzusetzende Steuer, sondern um Teilzahlungen auf eine bereits festgesetzte Steuer handelte.[1]
1.3 Verhältnis zu anderen Vorschriften
Rz. 3
§ 272 Abs. 1 S. 2 AO modifiziert das Antragserfordernis des § 268 AO für weitere im gleichen Zeitraum fällig werdende Vorauszahlungen und eine etwaige Abschlusszahlung. § 272 Abs. 1 S. 3 AO stellt insofern eine Sonderregelung gegenüber § 279 Abs. 1 S. 2 AO dar, als die abschließende Aufteilung der Vorauszahlungen nach Veranlagung auch dann zu erfolgen hat, wenn keine Vollstreckungsmaßnahmen ergriffen werden. Die Regelung des § 276 Abs. 4 AO, wonach Säumniszuschläge zu der aufzuteilenden Steuer gehören, findet auch auf Vorauszahlungen Anwendung. Für die Anwendung des § 276 Abs. 3 AO ist kein Raum, weil diese Vorschrift auf die Aufteilung der endgültig festgesetzten Steuer zugeschnitten ist. Im Übrigen finden die allgemeinen Aufteilungsregeln auch auf die Aufteilung von Vorauszahlungen Anwendung.[1]
Der Erstattungsanspruch nach § 272 Abs. 1 S. 6 AO geht als spezialgesetzlich geregelter Sonderfall dem allgemeinen Erstattungsanspruch nach § 37 Abs. 2 AO vor.[2]
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