(1) Der Steuerpflichtige hat, solange die Jahressteuer noch nicht bekanntgegeben worden ist, Vorauszahlungen auf die Jahressteuer zu entrichten.

 

(2) 1Die Vorauszahlungen betragen ein Viertel der zuletzt festgesetzten Jahressteuer. 2Sie sind am 10. Februar, 10. Mai, 10. August und 10. November zu entrichten. 3Beträgt die Jahressteuer nicht mehr als 500 Deutsche Mark, so sind die Vorauszahlungen in einem Betrag am 10. November zu entrichten.

 

(3) Das Finanzamt kann die Vorauszahlungen der Steuer anpassen, die sich für das Kalenderjahr voraussichtlich ergeben wird.

[1] Für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet ist Anlage I, Kapitel IV, Sachgebiet B, Abschnitt II, Nummer 15 des Einigungsvertrages vom 31. 8. 1990 (BGBl. II Nr. 35 S. 885, 974; GBl-DDR I Nr. 64 S. 1627, 1714) zu beachten. Danach sind bis zur Festsetzung von Vorauszahlungen die SelbstberechnungsVO vom 27. 6. 1990 (GBl-DDR I Nr. 41 S. 616) und die Verordnung vom 27. 6. 1990 (GBl-DDR I Nr. 41 S. 618) maßgeblich. .

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