Rz. 5

Nr. 2 durchbricht die sich aus Nr. 1 ergebende Maßgeblichkeit der Vorschriften des BewG für den Fall, dass Wirtschaftsgüter eines Ehegatten oder Lebenspartners bei der Zusammenveranlagung als land- oder forstwirtschaftliches Vermögen oder als Betriebsvermögen dem anderen Ehegatten oder Lebenspartner zugerechnet worden sind. Dies ist möglich, weil die Zurechnung mehrerer Wirtschaftsgüter zu einer wirtschaftlichen Einheit[1] beim Grundbesitz i. S. der §§ 33-94, 99 und 125-133 BewG nicht dadurch ausgeschlossen wird, dass sie zum Teil dem einen und zum Teil dem anderen Ehegatten oder Lebenspartner gehören.[2]

Diese Zurechnung wird bei der fiktiven Einzelveranlagung nicht übernommen, weil sie das Ergebnis der Verhältnisrechnung verfälschen würde.[3] Abweichend von Nr. 1 werden diese Wirtschaftsgüter dem Ehegatten oder Lebenspartner zugerechnet, dem sie ohne Zusammenveranlagung nach § 39 AO zuzurechnen wären. Sie behalten jedoch nach der besonderen Anordnung der Nr. 2 für die fiktive Steuerberechnung ihre Qualifikation als land- und forstwirtschaftliches Vermögen oder als Betriebsvermögen, auch wenn sie bei einer Einzelveranlagung zum sonstigen Vermögen gehören würden.

[3] Müller-Eiselt, in HHSp, AO/FGO, § 271 AO Rz. 8.

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