Rz. 6

Die Voraussetzungen, unter denen eine Zusammenveranlagung mehrerer Personen erfolgt, die zu einer nach § 268 AO aufteilbaren Gesamtschuld führt, richten sich nach den Vorschriften des materiellen Steuerrechts.

Zur Einkommensteuer zusammen veranlagt werden Ehegatten und ihnen nach § 2 Abs. 8 EStG gleichgestellte Lebenspartner, wenn sie die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 EStG erfüllen und die Zusammenveranlagung entweder ausdrücklich gewählt haben[1] oder keiner von ihnen einen wirksamen Antrag auf Einzelveranlagung gestellt hat.[2] Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Antrag auf Einzelveranlagung ausnahmsweise willkürlich und damit unwirksam ist[3], kann auch die mögliche[4] oder bereits erfolgte[5] Aufteilung der Einkommensteuerschuld zu berücksichtigen sein.

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