Rz. 6

§ 1480 BGB (Haftung nach der Teilung gegenüber Dritten)

Wird das Gesamtgut geteilt, bevor eine Gesamtgutsverbindlichkeit berichtigt ist, so haftet dem Gläubiger auch der Ehegatte persönlich als Gesamtschuldner, für den zur Zeit der Teilung eine solche Haftung nicht besteht. Seine Haftung beschränkt sich auf die ihm zugeteilten Gegenstände; die für die Haftung des Erben geltenden Vorschriften der §§ 1990, 1991 sind entsprechend anzuwenden.

§ 1480 BGB befasst sich mit der Haftung für Verbindlichkeiten, die bei Teilung eines Gesamtguts noch nicht berichtigt worden sind. Danach haftet auch der Ehegatte persönlich als Gesamtschuldner für Steuerschulden, für den zur Teilungszeit eine solche Haftung nicht bestanden hat. Hierdurch sollen die Gläubiger vor negativen Folgen aus der Verletzung des § 1475 Abs. 1 BGB (Berichtigung der Gesamtgutsverbindlichkeiten) geschützt werden. Voraussetzung ist somit, dass das Gesamtgut als solches nicht mehr besteht und der Ehegatte überhaupt etwas Pfändbares aus dem Gesamtgut erhalten hat.[1] Allerdings beschränkt sich die Haftung des Ehegatten zunächst auf die ihm aus dem Gesamtgut zugeteilten Vermögensgegenstände. Über die entsprechende Anwendung der §§ 1990, 1991 BGB zur beschränkten Erbenhaftung folgt, dass der Ehegatte zur Befriedigung der Gläubiger das ihm Zugeteilte herauszugeben hat. Die Vorschrift gilt gem. §§ 6, 7 S. 2 LPartG für die eingetragene Lebenspartnerschaft entsprechend.[2] Die Haftungsbeschränkung muss der Ehegatte wie der Erbe gem. § 781 ZPO geltend machen (vgl. Rz. 4).

[1] Müller-Eiselt, in HHSp, AO/FGO, § 266 AO Rz. 16; Koenig/Klüger, AO, 4. Aufl. 2021, § 266 Rz. 5; Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 266 AO Rz. 5.
[2] Koenig/Klüger, AO, 4. Aufl. 2021, § 266 Rz. 5.

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