Rz. 1

Die Vorschrift des § 266 AO ist § 786 Abs. 1 ZPO nachgebildet. Sie nennt allerdings abweichend von der Vorbildvorschrift für die Verweisung weder § 780 Abs. 1 ZPO[1] noch § 785 ZPO.[2] Während § 780 ZPO nicht in das Verwaltungsverfahren nach der AO passt,[3] ergibt sich der Inhalt der Verweisung des § 785 ZPO im Wesentlichen bereits aus § 262 AO bzw. aus §§ 256, 257 AO.

 

Rz. 2

Der Anwendungsbereich des § 266 AO unterscheidet sich grundlegend von dem des § 265 AO. Während sich § 265 AO mit der Zwangsvollstreckung gegen den bzw. die Erben als Steuerschuldner nach § 45 AO in den Fällen der Gesamtrechtsnachfolge befasst, regelt § 266 AO die Vollstreckung in Fällen der Haftung für steuerliche Verbindlichkeiten anderer Personen bzw. der Haftung bestimmter Vermögensmassen (Gesamtgut, Nachlass).[4] Behandelt werden daher Haftungsbeschränkungen des materiellen bürgerlichen Rechts und nicht solche des Vollstreckungsrechts.[5]

 

Rz. 3

Trotz des sehr unterschiedlichen Inhalts der Haftung nach bürgerlichem Recht und Steuerrecht[6] handelt es sich im Anwendungsbereich des § 266 AO regelmäßig um Fälle, in denen der Steueranspruch durch Haftungsbescheid nach § 191 AO mit einer Zahlungsaufforderung nach § 219 AO geltend gemacht wird.[7] Hierbei liegt regelmäßig das Leistungsgebot nach § 254 Abs. 1 AO bereits in der Zahlungsaufforderung.[8]

[1] Vorbehalt der beschränkten Erbenhaftung.
[2] Vollstreckungsabwehrklage des Erben.
[3] Ebenso VGH München v. 8.6.1983, 4 B 80 A 590, NJW 1984, 2307; Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 266 AO Rz. 2.
[4] Unter der Haftung für steuerliche Verbindlichkeiten anderer Personen wurde bis zur Streichung durch das Änderungsgesetz zur EGInsO v. 19.12.1998 (BGBl I 1998, 3836) über § 266 AO vor allem § 419 BGB (Haftung und Haftungsbeschränkung bei Vermögensübernahme) in Bezug genommen. Diese Vorschrift wurde jedoch bereits mit Art. 33 Nr. 16 EGInsO v. 5.10.1994 (BGBl I 1994, 2924) zum 1.1.1999 aufgehoben.
[5] Müller-Eiselt, in HHSp, AO/FGO, § 266 AO Rz. 5; Koenig/Klüger, AO, 4. Aufl. 2021, § 266 Rz. 1.
[7] Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 266 AO Rz. 1; Zeller-Müller, in Gosch, AO/FGO, § 266 AO Rz. 2.
[8] BFH v. 16.3.1995, VII S 39/92, BFH/NV 1995, 950; Klein/Werth, AO, 16. Aufl. 2022, § 266 Rz. 1.

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