Rz. 1
Die Vorschrift des § 266 AO ist § 786 Abs. 1 ZPO nachgebildet. Sie nennt allerdings abweichend von der Vorbildvorschrift für die Verweisung weder § 780 Abs. 1 ZPO[1] noch § 785 ZPO.[2] Während § 780 ZPO nicht in das Verwaltungsverfahren nach der AO passt,[3] ergibt sich der Inhalt der Verweisung des § 785 ZPO im Wesentlichen bereits aus § 262 AO bzw. aus §§ 256, 257 AO.
Rz. 2
Der Anwendungsbereich des § 266 AO unterscheidet sich grundlegend von dem des § 265 AO. Während sich § 265 AO mit der Zwangsvollstreckung gegen den bzw. die Erben als Steuerschuldner nach § 45 AO in den Fällen der Gesamtrechtsnachfolge befasst, regelt § 266 AO die Vollstreckung in Fällen der Haftung für steuerliche Verbindlichkeiten anderer Personen bzw. der Haftung bestimmter Vermögensmassen (Gesamtgut, Nachlass).[4] Behandelt werden daher Haftungsbeschränkungen des materiellen bürgerlichen Rechts und nicht solche des Vollstreckungsrechts.[5]
Rz. 3
Trotz des sehr unterschiedlichen Inhalts der Haftung nach bürgerlichem Recht und Steuerrecht[6] handelt es sich im Anwendungsbereich des § 266 AO regelmäßig um Fälle, in denen der Steueranspruch durch Haftungsbescheid nach § 191 AO mit einer Zahlungsaufforderung nach § 219 AO geltend gemacht wird.[7] Hierbei liegt regelmäßig das Leistungsgebot nach § 254 Abs. 1 AO bereits in der Zahlungsaufforderung.[8]
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