Rz. 7

Bei verbrauchbaren Sachen erwirbt der Nießbraucher nach § 1067 BGB Eigentum an diesen. Dann tritt nach § 1086 BGB für das Recht auf Befriedigung des Gläubigers des Nießbrauchbestellers an die Stelle der Sachen ein Anspruch des Bestellers auf Wertersatz. Der Nießbraucher ist gem. § 1086 S. 2 BGB zum sofortigen Ersatz verpflichtet. Hierbei handelt es sich um eine persönliche Schuld des Nießbrauchers. Der Gläubiger des Bestellers kann diesen Ersatzanspruch des Bestellers nach § 309 AO pfänden.[1] Der Erlass eines Duldungsbescheids ist nicht erforderlich.

[1] Koenig/Klüger, AO, 4. Aufl. 2021, § 264 Rz. 4.

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