Rz. 25

§ 744a ZPO (Zwangsvollstreckung bei Eigentums- und Vermögensgemeinschaft)

Leben die Ehegatten gemäß Art. 234 § 4 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch im Güterstand der Eigentums- und Vermögensgemeinschaft, sind für die Zwangsvollstreckung in Gegenstände des gemeinschaftlichen Eigentums und Vermögens die §§ 740 bis 744, 774 und 860 entsprechend anzuwenden.

Aufgrund des Einigungsvertrags v. 31.8.1990[1] gilt der Güterstand der Zugewinngemeinschaft grundsätzlich vom Tag des Wirksamwerdens des Beitritts auch für die im Beitrittsgebiet lebenden Ehegatten, wenn sie bis dahin im Güterstand der Eigentums- und Vermögensgemeinschaft des Familiengesetzbuches der DDR[2] gelebt haben.[3] Allerdings konnte jeder Ehegatte, wenn nicht zuvor ein Ehevertrag geschlossen oder die Ehe geschieden worden ist, innerhalb von zwei Jahren nach dem Wirksamwerden des Einigungsvertrags gegenüber dem Kreisgericht erklären, dass für die Ehe der bisherige Güterstand fortgelten solle.[4] Die Überleitung gilt dann als nicht geschehen. Die Fortgeltung macht die Regelung des § 744a ZPO erforderlich.

 

Rz. 26

Der Güterstand der Eigentums- und Vermögensgemeinschaft des Familiengesetzbuches der DDR ist dem der Gütergemeinschaft ähnlich. Das der gemeinsamen Lebensführung dienende Eigentum ist Gemeinschaftsvermögen in der Form von sog. "anteillosem Miteigentum, über das ein Ehegatte nicht allein verfügen kann"[5] und das mit dem Gesamthandsvermögen vergleichbar ist. Wegen der Vergleichbarkeit dieses Güterstandes mit demjenigen der Gütergemeinschaft sieht § 744a ZPO für die Fälle der Fortgeltung des Güterstandes der Eigentums- und Vermögensgemeinschaft bei Zwangsvollstreckung in Gegenstände des gemeinschaftlichen Eigentums und Vermögens eine entsprechende Anwendung der §§ 740744 ZPO (vgl. Rz. 9–22) vor. Die Zwangsvollstreckung in das beiden Ehegatten gemeinsam gehörende Vermögen macht daher vollstreckbare Verwaltungsakte sowie entsprechende Leistungsgebote gegen beide Ehegatten erforderlich. Wie für das Gesamtgut der Gütergemeinschaft ist darüber hinaus § 860 ZPO entsprechend anzuwenden. Die Pfändung des Anteils eines Ehegatten am gemeinschaftlichen Eigentum und Vermögen und an den einzelnen dazu gehörenden Gegenständen ist daher unzulässig.[6]

[1] BGBl II 1990, 885.
[2] § 13 FGB-DDR i. d. F. des Gesetzes v. 20.7.1990, GBl. DDR I 1990, 1038.
[3] Art. 234 § 4 Abs. 1 EGBGB.
[4] Art. 234 § 4 Abs. 2 EGBGB.
[5] Ministerium der Justiz, Kommentar zum FGB, § 13 Rz. 1.3.

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