Rz. 34

§ 774 ZPO gewährt einem in Gütergemeinschaft lebenden Ehegatten nach Maßgabe des § 741 ZPO[1] das Recht auf Widerspruch. § 741 ZPO behandelt den Fall, dass ein in Gütergemeinschaft lebender Ehegatte ein Erwerbsgeschäft betreibt, das Gesamtgut aber nicht oder nicht allein verwaltet. Dabei ist Gesamtgut das gesamte Vermögen der Ehegatten mit Ausnahme des Sonderguts[2] und des Vorbehaltsguts.[3] Der das Gesamtgut verwaltende Ehegatte kann der Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut unter bestimmten Voraussetzungen widersprechen. Zur Vollstreckung in das Gesamtgut ist ein gegen den Ehegatten mit dem Erwerbsgeschäft ergangenes Urteil grundsätzlich genügend. Nur wenn der andere Ehegatte von dem Geschäft keine Kenntnis hatte oder bei Eintritt der Rechtshängigkeit der Einspruch des anderen Ehegatten gegen den Betrieb des Erwerbsgeschäfts oder der Widerruf seiner Einwilligung zu diesem Betrieb im Güterregister eingetragen war, besteht das Widerspruchsrecht des anderen Ehegatten. Im Steuerrecht tritt an die Stelle der Rechtshängigkeit der Zeitpunkt der Wirksamkeit der Steuerfestsetzung und an die Stelle des Urteils die wirksame Steuerfestsetzung.[4] Da die Gütergemeinschaft der absolute Ausnahmefall ist, kommt der Bestimmung in der Praxis keine wesentliche Bedeutung zu.

 

Rz. 35

Dies ist vor allem deswegen festzustellen, da kein Fall des § 774 ZPO gegeben ist, wenn Ehegatten für die ESt die Zusammenveranlagung wählen. Die Ehegatten sind in diesem Fall nämlich Gesamtschuldner.[5] Damit sind sie – abgesehen vom Sonderfall einer Aufteilung der Gesamtschuld nach §§ 268ff. AO – beide Vollstreckungsschuldner.[6]

[1] Nach § 263 AO entsprechend anwendbar.
[4] Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 262 AO Rz. 23; Müller-Eiselt, in HHSp, AO/FGO, § 262 AO Rz. 35.
[6] Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 262 AO Rz. 24.

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