Rz. 5

Schuldgrund ist die steuerliche Forderung, aus der vollstreckt werden soll. Deswegen müssen sowohl die Art der steuerlichen Forderung, also die Steuerschuld mit genauer Bezeichnung der Steuerart, ihrer Entstehung oder des Abschnitts, wie z. B. ESt 2016, KSt-Vorauszahlung IV/2017, sowie der der Vollstreckung zugrunde liegende Betrag genannt sein.[1] Entsprechendes gilt für die Haftungsschuld und die steuerlichen Nebenleistungen (z. B. Säumniszuschläge USt 11/2017). Der Zeitpunkt der Fälligkeit zählt entgegen BFH v. 8.2.1983, VII R 93/76, BStBl II 1983, 435 nicht zur Angabe des Schuldgrunds. Einerseits versteht es sich von selbst, dass alle der Vollstreckung zugrunde liegenden Forderungen fällig sind. Andererseits besteht keine Rechtfertigung für ein Offenbaren des Fälligkeitszeitpunkts an einen Dritten nach § 30 Abs. 4 Nr. 1 AO, weil die Angabe nicht der Beitreibung dient.[2] Das Problem des Steuergeheimnisses ist allerdings durch § 309 Abs. 2 S. 2 AO (eingefügt durch das StBereinG 1986) insofern entschärft worden, als die an den Drittschuldner zuzustellende Pfändungsverfügung den beizutreibenden Betrag nur in einer Summe enthalten soll. Angaben über die Steuerart und den Zeitraum unterbleiben also.[3]

[2] Im Ergebnis ebenso Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 260 AO Rz. 2; Müller-Eiselt,in HHSp, AO/FGO, § 260 AO Rz. 7; Zeller-Müller, in Gosch, AO/FGO, § 260 AO Rz. 2; Carl, DStZ 1985, 430; a. A. BFH v. 8.2.1983, VII R 93/76, BStBl II 1983, 435.
[3] So auch Müller-Eiselt, in HHSp, AO/FGO, § 260 AO Rz. 9.

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