Rz. 14

Ein Verstoß gegen § 26 AO kann sich sowohl daraus ergeben, dass die bisher zuständige Finanzbehörde trotz Zuständigkeitswechsel und fehlender Vereinbarung nach § 26 S. 2 AO weiter tätig wird, als auch daraus, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine nach § 26 S. 2 AO getroffene Vereinbarung nicht erfüllt waren bzw. die Entscheidung zur Fortführung des Verfahrens durch die bisher zuständige Finanzbehörde ermessensfehlerhaft war. In diesen Fällen sind die von der bisher zuständigen Finanzbehörde unter Verletzung der Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit erlassenen Verwaltungsakte zwar rechtswidrig, aber nicht nichtig.[1] Ob allein der Verstoß gegen die örtliche Zuständigkeit die Aufhebung des Verwaltungsakts rechtfertigt, richtet sich nach § 127 AO.

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