Rz. 19

Nach § 337 Abs. 2 S. 1 AO werden für das Mahnverfahren grundsätzlich keine Kosten erhoben.[1] Da die Mahnung noch nicht Bestandteil des Vollstreckungsverfahrens ist, ist dies auch plausibel. Eine Ausnahme galt aber nach § 337 Abs. 2 S. 2 AO a. F. für die Kosten, die durch einen Postnachnahmeauftrag gem. § 259 S. 2 a. F. AO entstehen konnten. Das sind die Gebühr für die Sendung und die Vorzeigegebühr.[2] § 337 Abs. 2 AO wurde an die Streichung des § 259 S. 2 AO a. F. angepasst.

 

Rz. 20

Kosten für die Vollstreckung, die bei rechtswidrig unterlassener Mahnung (vgl. Rz. 17) angefallen sind, bei richtiger Behandlung der Sache aber nicht entstanden wären, sind nach § 346 Abs. 1 AO nicht zu erheben.

[1] Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 259 AO Rz 15.

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