(1) Mit dem beizutreibenden Hauptanspruch hat der Vollziehungsbeamte auch die Kosten der Vollstreckung beizutreiben.

 

(2) Die Kosten der Vollstreckung sind ihrem Betrag nach in dem Vollstreckungsauftrag anzugeben, soweit sie vor Erteilung des Vollstreckungsauftrags entstanden sind.

 

(3) Die Kosten der Vollstreckung, die durch die Ausführung des Vollstreckungsauftrags entstehen, hat der Vollziehungsbeamte nach den §§ 337 bis 345 der Abgabenordnung zu berechnen.

 

(4) Die Kosten, die dadurch entstehen, dass der Vollziehungsbeamte Zahlungsmittel oder Sachen, mit deren Wegnahme er beauftragt worden ist (Abschnitt 50 Abs. 1), an die zuständige Kasse abführt, gehören nicht zu den Kosten der Vollstreckung.

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