Rz. 14

Der Vollstreckungsschuldner soll i. d. R. vor Beginn der Vollstreckung gemahnt werden.[1] Vollstreckungsschuldner[2] kann dabei der Schuldner eines Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis erst dann sein, wenn der Anspruch fällig ist.[3] Die Mahnung setzt deshalb regelmäßig das vorherige Eingehen eines Leistungsgebots sowie das Verstreichen der Frist von einer Woche nach der Zahlungsaufforderung voraus. Vor Fälligkeit ist nur eine Zahlungserinnerung i. S. d. § 259 S. 2 (ehemals S. 3) AO möglich.

 

Rz. 15

Ist der Mahnung ein Leistungsgebot i. S. d. § 254 Abs. 1 AO nicht vorausgegangen, Letzteres aber im Einzelfall notwendig, so kann die Mahnung in ein Leistungsgebot umgedeutet werden. Diese jetzt als Leistungsgebot zu behandelnde und das Leistungsgebot ersetzende Mahnung verliert damit ihre Eigenschaft und Funktion als solche. Sie ist ein Verwaltungsakt, der mit dem Einspruch anfechtbar ist.[4] Da die erteilte Mahnung eine andere Funktion erhalten hat, bedarf es regelmäßig einer erneuten Mahnung.[5]

[4] H. M.; z. B. Müller-Eiselt, in HHSp, AO/FGO, § 259 AO Rz. 6 m. w. N.; Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 259 AO Rz. 4.
[5] Ebenso Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 259 AO Rz. 5.

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