Rz. 11

Neben einer eigentlichen Mahnung kommt nach § 259 S. 3 (ehemals S. 4) AO die allgemeine Erinnerung durch öffentliche Bekanntmachung in Betracht. Eine Zahlungserinnerung vor dem Eintritt der Fälligkeit lässt zudem die Mahnung gem. § 259 S. 2 (ehemals S. 3) AO überflüssig werden. Sie ist also keine besondere Art der Mahnung und liegt zeitlich abweichend von der Mahnung vor dem Eintritt der Fälligkeit. Derartige Zahlungserinnerungen werden dem Stpfl. vor Fälligkeit meist mit einem Überweisungsträger übersandt und sollen die rechtzeitige Zahlung vor allem der KfzSt oder der GrSt sichern. Auch die Zahlungserinnerung ist kein Verwaltungsakt, sodass gegen diese kein Einspruch statthaft ist.[1] Der nach § 259 S. 2 AO a. F. ehemals ebenfalls vorgesehene Postnachnahmeauftrag wurde durch das AmtshilfeRLUmsG gestrichen.

 

Rz. 12

Der Postnachnahmeauftrag wurde dabei in § 259 S. 2 AO a. F. durch eine Fiktion der Mahnung gleichgestellt. Sie war ebenfalls keine Vollstreckungsmaßnahme, sondern eine "besonders eindringliche Mahnung"".[2] Diese auf Beträge bis zu 1.600 EUR begrenzte fiktive Mahnung war auch nach der Privatisierung der Deutschen Post AG möglich[3], hatte aber so an Bedeutung verloren, dass der § 259 AO entsprechend bereinigt wurde.

 

Rz. 13

Die allgemeine Erinnerung durch öffentliche Bekanntmachung nach § 259 S. 3 (ehemals S. 4) AO bedarf keiner besonderen Zulassung.[4] Sie wird i. d. R. durch Zeitungsanzeigen bewirkt. Da die Erinnerung allgemein ist und den konkreten Einzelfall nicht bezeichnet, bestehen hinsichtlich der Einhaltung des Steuergeheimnisses keine Bedenken.[5] In der Praxis dürfte diese Art der Mahnung keine wesentliche Bedeutung haben.[6]

[3] Müller-Eiselt, in HHSp, AO/FGO, § 259 AO Rz. 18f.
[4] Klein/Werth, AO, 15. Aufl. 2020, § 259 Rz. 1.
[5] Müller-Eiselt, in HHSp, AO/FGO, § 259 AO Rz. 21.
[6] So auch Müller-Eiselt, in HHSp, AO/FGO, § 259 AO Rz. 21.

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