Rz. 10

Das Gesetz schreibt für die Mahnung keine besondere Form vor.[1] Demgemäß ist sowohl eine schriftliche als auch eine mündliche Mahnung denkbar.[2] Eine fernmündliche Mahnung scheidet im Hinblick auf das Steuergeheimnis grundsätzlich aus.[3] Der fernmündliche Gesprächspartner ist nämlich regelmäßig nicht voll identifizierbar. Ist er es ausnahmsweise, denkbar ist etwa ein Gespräch über Skype oder einen anderen Anbieter von Telefonie über das Internet, kommt auch eine fernmündliche Mahnung in Betracht. Die schriftliche Mahnung ist – ebenfalls aus Gründen des Steuergeheimnisses – in einem verschlossenen Umschlag zu übersenden und nicht etwa als Postkarte, was zumindest theoretisch ebenfalls möglich wäre. Eine Mahnung per Fax oder E-Mail sollte ebenfalls unterbleiben, da der Empfänger hier nicht absehbar ist.[4] Ob die weitere Entwicklung des elektronischen Verwaltungsverfahrens hier zu einer Änderung führt, bleibt abzuwarten. Auch eine Mahnung per E-Mail wird aber erst am dritten Tag nach der Absendung als bekannt gemacht anzusehen sein.[5]

[1] Koenig/Fritsch, AO, 3. Aufl. 2014, § 259 Rz. 5.
[2] Müller-Eiselt, in HHSp, AO/FGO, § 257 AO Rz. 17.
[3] Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 259 AO Rz. 7; Müller-Eiselt, in HHSp, AO/FGO, § 259 AO Rz. 17.
[4] Müller-Eiselt, in HHSp, AO/FGO, § 259 AO Rz. 17.
[5] Müller-Eiselt, in HHSp, AO/FGO, § 259 AO Rz. 17.

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