Rz. 8

Die Mahnung setzt begrifflich und nach dem Wortlaut der Vorschrift voraus, dass eine Geldleistung geschuldet wird. Außerdem sind die Festsetzung des geschuldeten Betrags und das Leistungsgebot, soweit ein solches erforderlich ist[1], sowie die Fälligkeit und der Ablauf der Schonfrist des § 254 Abs. 1 S. 1 AO erforderlich. In der Mahnung selbst wird an die Zahlung erinnert, und der Vollstreckungsschuldner unter Setzung einer Zahlungsfrist von einer Woche zur Zahlung aufgefordert. Für die Berechnung der Zahlungsfrist gelten dabei gem. § 108 AO grundsätzlich die §§ 187193 BGB sinngemäß. Wird die Mahnung schriftlich mittels einfachen Briefs durch die Post übermittelt, soll § 122 Abs. 2 AO entsprechend anwendbar sein[2], obwohl die Mahnung – wie oben erörtert – kein Verwaltungsakt ist. Für diese Auffassung sprechen Vereinfachungsgründe. Da eine Rechtsbehelfsmöglichkeit ohnehin nicht gegeben ist, ist lediglich die regelmäßige Verlängerung der Zahlungsfrist die Folge gegenüber einem Abstellen auf die tatsächliche Bekanntgabe.

 

Rz. 9

Außerdem ist in der Mahnung auf die Folgen bei Nichtzahlung innerhalb der Zahlungsfrist hinzuweisen, nämlich der dann anzuordnenden Durchführung der Vollstreckung.

[1] Vgl. hierzu § 254 Abs. 2 AO.
[2] Müller-Eiselt, in HHSp, AO/FGO, § 259 AO Rz. 15.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge