Rz. 21

Liegen die Voraussetzungen des § 257 Abs. 1 AO vor, hat die Finanzbehörde die Vollstreckung einzustellen oder zu beschränken. Ein Ermessen besteht in dieser Hinsicht nach dem ausdrücklichen Wortlaut der Bestimmung nicht.[1] Die Verwaltung hat dabei auch von Amts wegen tätig zu werden, sodass es nicht etwa eines Antrags des Vollstreckungsschuldners bedarf, damit die Verwaltung handelt.[2] Zur Auslegung eines an die Behörde gestellten Antrags vgl. BFH v. 9.5.1996, X S 8/95, BFH/NV 1996, 733.

 

Rz. 22

Etwas anderes gilt hingegen im Rahmen des § 257 Abs. 2 AO, da dort der Verwaltung in gewissem Umfang Ermessen eingeräumt wird (s. Rz. 19), das die Verwaltung nach den allgemeinen Grundsätzen pflichtgemäß auszuüben hat.[3]

 

Rz. 23

Die Entscheidung der Finanzbehörde ist auf die Einstellung oder Beschränkung der Vollstreckung sowie ggf. auf die Aufhebung bereits ergriffener Vollstreckungsmaßnahmen gerichtet. Die Einstellung der Vollstreckung ist dabei wie die Einleitung der Vollstreckung kein Verwaltungsakt, sondern eine behördeninterne Entscheidung. Mangels Verwaltungsaktscharakter ist somit kein Einspruch gegen diese Entscheidung statthaft, sondern der Vollstreckungsschuldner kann nur gegen einzelne Vollstreckungsmaßnahmen Einspruch erheben, die trotz der Einstellungsentscheidung ergriffen werden.

 

Rz. 24

Die Beschränkung der Vollstreckung wird regelmäßig eine betragsmäßige Beschränkung sein, wenn etwa für einen Teilbetrag der Forderung eine Aussetzung der Vollziehung oder eine Stundung gewährt wurde. Eine gegenständliche Beschränkung in Form des Unterlassens der Vollstreckung in bestimmte Vermögensgegenstände des Vollstreckungsschuldners ist kaum vorstellbar. Nach der Beschränkung kann der Vollstreckungsschuldner ebenfalls Einspruch gegen Vollstreckungsmaßnahmen erheben, die in Widerspruch zur Beschränkung stehen, etwa wenn eine Vollstreckungsmaßnahme wegen des vollen Forderungsbetrags erfolgt.

 

Rz. 25

Die Aufhebung bereits vollzogener Vollstreckungsmaßnahmen erfolgt in gleicher Weise wie die Durchführung. Lehnt die Verwaltung die Einstellung oder Beschränkung ab, kann hiergegen Einspruch eingelegt werden.[4]

 

Rz. 26

Einstweiliger Rechtsschutz kann in einem Verfahren wegen § 257 AO nach § 114 FGO im Weg einer einstweiligen Anordnung erlangt werden.[5] Hierzu hat der Antragsteller das Vorliegen der Gründe glaubhaft zu machen.[6]

[1] Jatzke, in HHSp, AO/FGO, § 257 AO Rz. 6; Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 257 AO Rz. 11; Klein/Werth, AO, 17. Aufl. 2023, § 257 Rz. 6.
[2] Jatzke, in HHSp, AO/FGO, § 257 AO Rz. 6; Klein/Werth, AO, 17. Aufl. 2023, § 257 Rz. 6; vgl. auch Abschn. 5 und 6 VollstrA.
[3] S. Erl. bei Pahlke, in Schwarz/Pahlke/Keß, AO/FGO, zu § 5 AO.
[4] Jatzke, in HHSp, AO/FGO, § 257 AO Rz. 53ff.; Koenig/Klüger, AO, 4. Aufl. 2021, § 257 Rz. 10.
[5] Koenig/Klüger, AO, 4. Aufl. 2021, § 257 Rz. 10; Klein/Werth, AO, 17. Aufl. 2023, § 257 Rz. 8.
[6] FG München v. 20.3.2001, 10 V 4797/00, Haufe-Index HI579206.

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