Rz. 19

Nach § 257 Abs. 2 S. 1 AO sind in den Fällen des § 257 Abs. 1 Nr. 2 und 3 AO bereits durchgeführte Vollstreckungsmaßnahmen aufzuheben. Es besteht also für die Verwaltung die Pflicht, die bereits durchgeführten Vollstreckungsmaßnahmen aufzuheben.[1] Dies gilt hingegen nicht in den Fällen des § 257 Abs. 1 Nr. 1 und 4 AO, in denen die Finanzverwaltung gleichwohl nach pflichtgemäßem Ermessen tätig werden kann.[2] Zu den Einschränkungen bei der Aufhebung des Verwaltungsakts durch ein Gericht vgl. Rz. 10.

 

Rz. 20

Aus § 257 Abs. 2 S. 3 ergibt sich zudem, dass es einer ausdrücklichen Aufhebungsanordnung bedarf, damit eine Aufhebung erfolgt.[3]

[1] Jatzke, in HHSp, AO/FGO, § 257 AO Rz. 46.
[2] Jatzke, in HHSp, AO/FGO, § 257 AO Rz. 46.
[3] Jatzke, in HHSp, AO/FGO, § 257 AO Rz. 50ff.

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