Rz. 2

§ 257 AO knüpft an § 249 AO an, der die allgemeine Bestimmung des Vollstreckungsrechts nach der AO darstellt. Die Norm konkretisiert dabei insbesondere den Grundsatz, dass Rechtsschutz im Verwaltungsvollstreckungsverfahren nur durch einen Rechtsbehelf gegen die einzelne Vollstreckungsmaßnahme in Betracht kommt. Für den Fall, dass Einwendungen erhoben werden, die sich gegen die Vollstreckbarkeit des Verwaltungsakts richten und nicht lediglich gegen die Art und Weise der Vollstreckung, enthält § 257 AO die Regelung, dass dann die Vollstreckung ganz oder teilweise einzustellen bzw. zu beschränken und Vollstreckungsmaßnahmen in einem gewissen Umfang aufzuheben sind.

 

Rz. 3

Zu beachten ist hierbei auch § 256 AO. Bei den erhobenen Einwendungen darf es sich nur um Einwendungen handeln, die sachlich nicht in das Festsetzungsverfahren gehören, sondern zum Erhebungsverfahren. § 256 AO bestimmt nämlich, dass Einwendungen, die sich gegen den zu vollstreckenden Verwaltungsakt richten, außerhalb des Vollstreckungsverfahrens gegen diesen Verwaltungsakt geltend zu machen sind.[1]

 

Rz. 4

Obwohl bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 257 Abs. 1 AO der Vollstreckungsschuldner einen Anspruch darauf hat, dass die Vollstreckung eingestellt oder beschränkt wird, gibt es grundsätzlich keine Möglichkeit, bei einem Streit über diese Voraussetzungen unmittelbar gegen die Vollstreckung als solche vorzugehen. Dies käme einer Vollstreckungsklage gem. § 767 ZPO gleich, die es in der AO nicht gibt. § 767 ZPO lässt sich auch nicht analog anwenden.[2] Eine Einschränkung gibt es nach der hier vertretenen Auffassung nur im Rahmen des § 257 Abs. 1 Nr. 3 AO.[3] Vielmehr muss im Regelfall der Vollstreckungsschuldner in der Weise vorgehen, dass er gegen die einzelne Vollstreckungsmaßnahme, die trotz des Vorliegens einer oder mehrerer der Alternativen des § 257 AO ergriffen wird, Einspruch einlegt.[4] Gleiches gilt, wenn die Aufhebung einer bereits vollzogenen Vollstreckungsmaßnahme nach § 257 Abs. 2 AO verlangt und die Finanzbehörde nicht tätig wird. Gegen die ablehnende Verfügung ist Einspruch einzulegen und dann erforderlichenfalls Klage beim FG zu erheben.[5]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge