Rz. 8
Die in § 255 Abs. 1 S. 2, 3 AO festgelegten Einschränkungen der Vollstreckung gelten nicht bei einer Vollstreckung gegen öffentlich-rechtliche Kreditinstitute.[1] Diese Kreditinstitute stehen im direkten Wettbewerb zu privaten Konkurrenten. Eine Begünstigung wäre deshalb als eine unbillige Wettbewerbsverzerrung anzusehen.[2]
Eine entsprechende Bestimmung für das zivilprozessuale Vollstreckungsrecht findet sich in § 882a Abs. 3 Satz 2 ZPO.[3]
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