Rz. 183

Durch die §§ 335ff. InsO wurden Regelungen in das Gesetz eingefügt, die grenzüberschreitende Vorgänge betreffen.[1] Dies sind solche Verfahren, bei denen ein inländischer Schuldner ausländisches Vermögen besitzt oder wenn ein ausländischer Schuldner inländisches Vermögen hat.[2] Das Insolvenzverfahren wird dabei nach dem Recht des Staates durchgeführt, in dem das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist. Für den Bereich der EU hat dabei die entsprechende EG-Verordnung über das Insolvenzverfahren v. 29.5.2000[3] erhebliche Bedeutung.[4]

 

Rz. 184

Regelungen zur steuerlichen Behandlung eines grenzüberschreitenden Insolvenzverfahrens gibt es indes nicht. Allerdings gilt auch bei einem solchen Verfahren grundsätzlich, dass inländische Gerichts- und Verwaltungsverfahren bei einem Hauptinsolvenzverfahren im Ausland unterbrochen werden.[5] Gleiches gilt für inländische Vollstreckungsverfahren.[6] Die Abgrenzung, ob die Steuerforderung Masse- oder Insolvenzforderung ist, richtet sich nach dem Recht des Staates, in dem das Verfahren eröffnet worden ist. Nach Art. 49 EUInsVO können Steueransprüche von EU-Staaten in einem Insolvenzverfahren in einem EU-Staat angemeldet werden. Die Frage, ob eine Aufrechnung zulässig ist, richtet sich ebenfalls nach dem Recht des Staates, in dem das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist.

[1] Waza/Uhländer/Schmittmann, Insolvenzen und Steuern, 13. Aufl. 2021, Rz. 3161ff.; vgl. auch Jatzke, in HHSp, AO/FGO, § 251 AO Rz. 55ff.
[2] Frotscher, Besteuerung bei Insolvenz, 9. Aufl. 2021, 361ff.
[3] EUInsVO, Abl. EG Nr. L 160, 1.
[4] BGH v. 8.5.2014, IX ZB 35/12, DB 2014, 1430,

Zur Zuständigkeit für eine Insolvenzanfechtung in Fällen mit Auslandsbezug vgl. BGH v. 27.3.2014, IX ZR 2/12, DB 2014, 1315.

[6] Frotscher, Besteuerung bei Insolvenz, 9. Aufl. 2021, 363f.

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