Rz. 166
Bei der Beitreibung von Masseverbindlichkeiten bestehen grundsätzlich keine Einschränkungen, da §§ 87, 89 InsO nur für Insolvenzforderungen gelten.[1] Zu beachten ist aber § 90 InsO (s. Rz. 161). Zur Durchsetzung von Masseverbindlichkeiten auch AEAO zu § 251 AO Rz. 6.1ff. sowie Jatzke, in HHSp, AO/FGO, § 251 AO Rz. 429ff.
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