Rz. 152a

Eine Insolvenz während der Frist des § 13a Abs. 5 ErbStG, die eine geerbte Beteiligung an einer Gesellschaft betrifft, führt nicht zu einer Unbilligkeit der Geltendmachung der ErbSt.[1] Auch im Fall einer Veräußerung im Rahmen einer Insolvenz während der Frist ist die Nachsteuer gem. § 13a Abs. 5 ErbStG nach Ansicht der Rspr. festzusetzen, da eine teleologische Reduktion auf die Fälle, in denen die Veräußerung auf Veranlassung des Stpfl. geschieht, nicht ersichtlich ist.[2] Diese Rechtsprechung erscheint indes bedenklich. Vielmehr erscheint es entgegen der Ansicht der Rspr. zutreffend, dass eine teleologische Reduktion auf solche Fälle der Ratio des Gesetzes entspricht, bei denen der Steuerschuldner aus eigenem Antrieb die Beteiligung veräußert. Die erzwungene Veräußerung im Rahmen einer Insolvenz geschieht zwar im Namen des Erwerbers, des Insolvenzschuldners; eine Einflussnahme ist indes i. d. R. ausgeschlossen, sodass nicht davon gesprochen werden kann, dass der Erwerber innerhalb von 5 Jahren nach dem Erwerb einen der in § 13a Abs. 5 Nr. 1 bis 5 ErbStG genannten Tatbestände verwirklicht.

 

Rz. 152b

Nicht geklärt ist, ob ein Forderungsverzicht zu Sanierungszwecken im Rahmen eines Insolvenzverfahrens eine Schenkungsteuer nach § 7 Abs. 8 ErbStG auslösen kann. Der Wortlaut der Bestimmung ist nicht eindeutig. Nach dem Sinn und Zweck der Bestimmung erscheint dies indes ausgeschlossen.[3]

 

Rz. 152c

Resultiert die ErbSt auf Erwerben des Insolvenzschuldners nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, liegt eine Masseverbindlichkeit vor. Folgerichtig ist die ErbSt gegen den Insolvenzverwalter festzusetzen.[4] Bei der ErbSt, die die Erben als Gesamtschuldner zu tragen haben, handelt es sich um eine Erbfallschuld.[5]

[1] FG Nürnberg v. 20.3.2006, IV 205/2005, DStRE 2006, 1283; Waza/Uhländer/Schmittmann, Insolvenzen und Steuern, 13. Aufl. 2021, Rz. 2694.
[3] S. ausführlich Kahlert/Schmidt, DStR 2012, 1208.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge