Entscheidungsstichwort (Thema)

Erlass von Erbschaftsteuer

 

Leitsatz (amtlich)

Der Verlust des von Todes wegen erworbenen Betriebsvermögens durch Insolvenz innerhalb der Fünfjahresfrist des § 13a Abs. 5 ErbStG führt nicht zu einer Unbilligkeit der Geltendmachung des Erbschaftsteueranspruchs aus sachlichen Gründen.

 

Normenkette

AO § 227; ErbStG § 13a Abs. 5

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die Erbschaftsteuer für das durch Insolvenz untergegangene Betriebsvermögen aus Billigkeitsgründen zu erlassen ist.

Die 1936 geborene Klägerin ist Alleinerbin ihres am 10.03.1996 verstorbenen Ehemannes A . Zum Nachlass gehörte u.a. die Beteiligung an der B-KG (KG). Die Klägerin führte den Gewerbebetrieb zunächst weiter. Mit Beschluss vom 29.04.1999 eröffnete das Amtsgericht – Insolvenzgericht – über das Vermögen der KG das Insolvenzverfahren. Am 22.06.1999 wurde die Gesellschaft aufgelöst.

Mit geändertem Erbschaftsteuerbescheid vom 15.02.2001 setzte das beklagte Finanzamt die Erbschaftsteuer gegenüber der Klägerin auf 274.208 DM fest. Die Beteiligung an der KG ist dabei mit rd. 521.100 DM (Betriebsvermögen) und rd. 135.900 DM für das Sonderbetriebsvermögen bewertet worden. Den Freibetrag und den verminderten Wertansatz nach § 13 a ErbStG gewährte das beklagte Finanzamt nicht mit der Begründung, dass die Personengesellschaft innerhalb der fünfjährigen Behaltenszeit „in Konkurs“ gegangen sei. Der der Erbschaftsteuerfestsetzung zugrunde gelegte Reinnachlass betrug insgesamt 3.499.356 DM, der hiervon abgezogene Zugewinnausgleich 1.220.304 DM und der steuerpflichtige Erwerb 1.443.200 DM. Ihren gegen die Erbschaftsteuerfestsetzung eingelegten Einspruch nahm die Klägerin wieder zurück.

Mit Schreiben ihrer steuerlichen Vertreter vom 18.06.2003 beantragte die Klägerin den teilweisen Erlass der Erbschaftsteuer i.H.v. 48.167,79 € mit der Begründung, dass die Erbschaftsteuer aus Billigkeitsgründen zu erlassen sei, soweit sie sich bei Anwendungen des § 13 a ErbStG ermäßigt hätte; Erlassbedürftigkeit und Erlasswürdigkeit der Klägerin, die durch die Insolvenz des ererbten Betriebs ihr wesentliches Vermögen verloren habe, dürfte außer Frage stehen.

Mit Bescheid vom 08.10.2003, auf den wegen seines Inhalts Bezug genommen wird, wurde der beantragte Teilerlass abgelehnt. Der dagegen eingelegte Einspruch wurde im Wesentlichen damit begründet, dass im Streitfall eine Nachversteuerung nicht vertretbar sei, da diese bei sinngerechter Auslegung nicht über den Betrag hinausgehen sollte, der aus dem – noch vorhandenen – ursprünglich begünstigt erworbenen Vermögen aufgebracht werden könne. Die Klägerin habe in den Wirtschaftsjahren 1996 bis 1999 insgesamt – nach Abzug der Privatentnahmen – Einlagen i.H.v. 4.571.458 DM in die KG erbracht. Dies verdeutliche, wohin die von ihr ererbten erheblichen Mittel tatsächlich geflossen seien. Zur Finanzierung der Einlagen habe der Grundbesitz größtenteils verkauft werden müssen. Die erzielten Verkaufspreise seien sofort ins Betriebsvermögen eingelegt worden. Die Immobilien 5 und 6 hätten als Ausgleich der Pflichtteilsansprüche an die Kinder S.A. und O.A. überschrieben werden müssen. Die Klägerin befinde sich noch im Besitz der Immobilie 1 . Hierbei handle es sich um ein kleines Häuschen, das durch den erheblichen Reparaturstau und die ungünstige Lage unverkäuflich sei. Eine Vermietung, die die laufenden Kosten trage, sei nicht möglich. Am Grundstück 2 in X habe die Klägerin ein Nießbrauchsrecht. Das Gebäude beinhalte neben drei Wohnungen noch Geschäftsräume, die an die Bank1 vermietet seien. Wegen der abzusehenden Fusionierung zwischen Bank1 und Bank2 könne davon ausgegangen werden, dass die Mieteinnahmen nur noch über einen kurzen Zeitraum vorhanden seien. Der fest abgeschlossene Mietvertrag habe bereits zum 31.12.2002 geendet und verlängere sich nur noch jährlich. Eine Neuvermietung könne größtenteils ausgeschlossen werden, da in X sehr viele Geschäftsräume und Wohnungen leer stünden. Die Eigentumswohnung in der 3 in Y sei unverkäuflich, zudem könnten mit dem erzielbaren Kaufpreis nicht einmal die Schulden abgelöst werden. Bei der Immobilie in der 4 , X handle es sich ebenfalls um ein in der heutigen Zeit unverkäufliches Objekt. Die Klägerin bewohne dieses Haus selbst. Sie bezahle hierfür mehr Grundsteuer und laufende Hauskosten, als sie Rente bekomme. Außerdem sei zu beachten, dass die Klägerin vor dem Tod ihres Mannes eigenes Vermögen gehabt habe. Ein Vergleich der in die KG getätigten Einlagen mit dem steuerpflichtigen Erwerb insgesamt i.H.v. 2.409.552 DM ergebe, dass die Klägerin neben dem Zugewinnausgleichsanspruch auch noch ihr eigenes Vermögen mit eingesetzt habe und von einem Vermögenszuwachs nicht ausgegangen werden könne. Außerdem wird darauf hingewiesen, dass die insgesamt festgesetzte Erbschaftsteuer i.H.v. 299.003 DM bereits größtenteils bezahlt worden sei. Zudem legte die Klägerin im Einspruchsverfahren eine Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, datierend vom 08.12.2003, nebst Anlagen vo...

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