Rz. 147

Die InvZul ist keine Steuer, die Bestimmungen der AO für Steuervergütungen gelten aber nach § 6 Abs. 1 InvZulG entsprechend. Eine gewährte InvZul ist regelmäßig zurückzuzahlen, wenn das Wirtschaftsgut nicht gem. § 2 InvZulG eine gewisse Zeit dem begünstigten Zweck gewidmet bleibt. Wird während eines Insolvenzverfahrens das begünstigte Wirtschaftsgut veräußert, ist die InvZul zurückzufordern. Bei diesem Rückforderungsanspruch handelt es sich um eine Insolvenzforderung nach § 38 InsO. Zwar entsteht der Rückforderungsanspruch erst durch die Verwertung, also nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, doch war er schon vor der Eröffnung begründet.[1] Die Nichteinhaltung der Verbleibensfrist ist dabei ein rückwirkendes Ereignis, das den InvZul-Anspruch rückwirkend zum Erlöschen bringt.[2]

[1] Ausführlich Frotscher, Besteuerung bei Insolvenz, 9. Aufl. 2021, 278f.; so auch BMF v. 17.12.1998, IV A 4 – S 0550 – 28/98, BStBl I 1998, 1500, Rz. 4.2, Bsp. 4; Jatzke, in HHSp, AO/FGO, § 251 AO Rz. 408ff.
[2] BFH v. 4.10.1977, III R 111/75, BStBl II 1978, 204; Waza/Uhländer/Schmittmann, Insolvenzen und Steuern, 13. Aufl. 2021, Rz. 2491.

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