Rz. 146

Maßgeblich für die Festsetzung der GrSt sind die Verhältnisse zu Beginn des Kalenderjahres.[1] Die Steuer entsteht dabei nach § 9 Abs. 2 GrStG mit Beginn des Kalenderjahres. Aus dieser Entstehung zum Jahresbeginn ist teilweise geschlossen worden, die GrSt sei bereits zum Beginn des Kalenderjahres i. S. d. § 38 InsO begründet und somit als eine Insolvenzforderung zu behandeln.[2] Dies ist indes nicht zutreffend, da die Steuer zwar zu Beginn des Kalenderjahres festgesetzt wird, aber erst im Lauf des Jahres entsteht. Die GrSt ist also nur insoweit begründet i. S. d. § 38 InsO, als sie bis zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung entstanden ist. Insoweit ist sie als Insolvenzforderung zu behandeln.[3] Die auf den Zeitraum nach der Eröffnung entfallende anteilige GrSt ist Masseverbindlichkeit nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO.

[1] § 9 Abs. 1 GrStG; Koenig/Klüger, AO, 4. Aufl. 2021, § 251 Rz. 65.
[2] Loose, in Tipke/Kruse, AO, § 251 Rz. 75; Waza/Uhländer/Schmittmann, Insolvenzen und Steuern, 13. Aufl. 2021, Rz. 2441ff.
[3] Frotscher, Besteuerung bei Insolvenz, 9. Aufl. 2021, 276.

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