Rz. 142a
Hat der Schuldner in einer Rechnung USt falsch ausgewiesen, schuldet er die USt nach § 14c UStG. Der Haftungsanspruch ist in einem Insolvenzverfahren eine Insolvenzforderung des FA. Berichtigt der Insolvenzschuldner bzw. der Insolvenzverwalter die Rechnung, entsteht der Vergütungsanspruch im Zeitpunkt der Berichtigung.[1]
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