Rz. 64

Säumniszuschläge teilen als steuerliche Nebenleistungen für die Abzugsfähigkeit das Schicksal der Hauptleistung, also der Steuer bzw. der Rückzahlung der Steuervergütung. Sie können als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn dies bei der Hauptleistung möglich ist, z. B. bei der GewSt, auch für die Säumniszuschläge bei der GrSt im Hinblick auf die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung oder für die Säumniszuschläge zur ESt-Schuld bei der VSt[1].

[1] Vgl. Höllig, INF 1978, 197.

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