Rz. 58

Schuldner des Säumniszuschlags ist der Schuldner der nicht zum Ablauf des Fälligkeitstags entrichteten Hauptforderung, also der Steuerschuldner, Haftungsschuldner oder Schuldner der zurückzuzahlenden Steuervergütung. Zu beachten ist, dass die Schuld festgesetzt (bzw. angemeldet) worden sein muss (vgl. Rz. 1720). Unmittelbar verwirkt der Haftungsschuldner Säumniszuschläge, wenn er für Rechnung eines anderen Steuern einzubehalten und zu entrichten hat, wie z. B. bei der LSt, der KapESt und (früher bis zum 31.12.2001) bei den Abzugsverpflichtungen nach § 51 Abs. 1 Nr. 1—3 UStDV, und die von ihm angemeldeten Beträge nicht rechtzeitig entrichtet.

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