Rz. 32a

Hat ein Steuerpflichtiger mit einem Rechtsbehelf gegen eine Steuerfestsetzung Erfolg (z. B. durch Änderung des Steuerbescheides nach § 172 Abs. 1 Nr. 2a), hatte er gegenüber der Finanzbehörde alles getan, um eine Aussetzung der Vollziehung zu erreichen, und war diese von der Finanzbehörde unzutreffend abgelehnt worden, so ist nach Auffassung des BFH wenigstens die Forderung der vollen Säumniszuschläge ausgeschlossen[1]. Zutreffend hat der BFH dieses auf Billigkeitsgründe gestützt. Diese können ihre Grenze allerdings nicht in der Höhe der Aussetzungszinsen finden, da wegen des Erfolges im Rechtsbehelfsverfahren keine Aussetzungszinsen anfallen (siehe auch Rz. 56, 57).

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