Rz. 40
Nach der Regelung des nach dem 31.12.2016 anzuwendenden § 239 Abs. 4 AO erfolgt, wenn bei einer Steueranmeldung nach § 168 Abs. 1 AO Zinsen nach § 233a AO festgesetzt werden, auch die Zinsfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Hat der Unternehmer in seiner Umsatzsteuer-Jahreserklärung die Steuer selbst berechnet und ergibt sich daraus eine Zahlungsverpflichtung, steht eine Steuerfestsetzung unter Vorbehalt gleich.[1] Zinsen werden ausschließlich automationsgestützt berechnet und festgesetzt.[2] Dabei kann es zu einer unzutreffenden Besteuerung kommen, weil für die Verzinsung nach § 233a Abs. 2a AO relevante Umstände nicht berücksichtigt wurden.[3] In diesen Fällen ermöglicht der auf die Zinsfestsetzung erstreckte Vorbehalt auch eine Korrektur der Zinsfestsetzung. Dies kann sich zugunsten oder zuungunsten des Unternehmers auswirken.
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