Rz. 26a

Die durch das zweite Gesetz zur Änderung der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung v. 12.7.2022[1] eingefügte Satz 2 Nr. 6 AO schafft eine Regelung für die bisher nicht geregelten Fälle, auf dienach § 233 AO die Regelungen nach § 239 AO anzuwenden sind. Die Regelung gilt in allen Fällen, in denen die Festsetzungsfrist am 21.7.2022 noch nicht abgelaufen war.[2]

[1] 2. AOÄndG, BGBl I 2022, 1142.

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