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Auch für die Erhebung der Zinsen gelten die Vorschriften über die Steuern. Grundlage für die Verwirklichung des Zinsanspruchs ist nach § 218 Abs. 1 S. 1 AO der Zinsbescheid. Die Fälligkeit der Zinsen richtet sich mangels besonderer Regelung nach § 220 Abs. 2 AO. Da die Zinsen festzusetzen sind, tritt Fälligkeit gem. § 220 Abs. 2 S. 2 AO frühestens mit der Bekanntgabe des Zinsbescheids ein. Regelmäßig wird allerdings eine Zahlungsfrist eingeräumt. § 220 Abs. 2 S. 1 AO gilt nicht, da es bei den Zinsen eines Leistungsgebotes nicht bedarf, wenn sie zusammen mit der Steuer beigetrieben werden.[1] Zinsen können gestundet, aufgerechnet oder aus Billigkeitsgründen erlassen bzw. erstattet werden. Die Zahlungsverjährung festgesetzter Zinsen richtet sich grundsätzlich nach §§ 228ff AO, mit einer fünfjährigen Verjährungsfrist. Gem. § 232 AO erlöschen die Zinsen allerdings mit der Zahlungsverjährung des Hauptanspruchs.

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