Rz. 12
Für Verzinsungszeiträume ab 1.1.2019 gilt in anhängigen Verfahren § 238 Abs. 1a und 1b AO ab 21.7.2022. Dies sind die Verfahren, in denen die Zinsfestsetzung noch gem. § 164 Abs. 1 AO oder § 239 Abs. 4 AO noch unter Vorbehalt steht, die Zinsfestsetzung gem. § 165 Abs. 1 Satz 2 AO oder § 165 Abs. 1 Satz 4 AO i. V. m. Abs. 1 Satz 2 vorläufig festgesetzt oder ausgesetzt ist oder noch keine Unanfechtbarkeit eingetreten ist.
Bei Neuverfahren gilt § 238 Abs. 1a und 1b AO ab 21.7.2022. Bei Änderung einer Zinsfestsetzung gem. § 233a Abs. 5 Satz 3 Hs. 2 AO ist der Zinssatz maßgeblich, der bei der ursprünglichen Festsetzung der Nachzahlungszinsen zugrunde gelegt wurde.[1]
In Erstattungsfällen ist zu beachten, dass Art. 97 § 15 Abs. 14 Satz 3 EGAO eine Rückforderung ausschließt.[2]
Rz. 13
In einem Mischfall (abwechselnd Nachzahlungs- und Erstattungszinsen oder umgekehrt) ist § 176 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO auf das Ergebnis der Neuberechnung anzuwenden. Bei der Nachholung einer nach § 165 Absatz 1 Satz 4 AO ausgesetzten Zinsfestsetzung ist § 176 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO von vornherein nicht anzuwenden, da keine Änderung einer Zinsfestsetzung erfolgt, sondern erstmals Zinsen festgesetzt werden.[3]
Rz. 14
Gem. Art. 97 § 15 Abs. 16 EGAO sind § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, Satz 4 und Abs. 2 AO sowie § 171 Abs. 8 AO auf nach dem 21.7.2022 erlassene Zinsfestsetzungen nach § 233a AO für Verzinsungszeiträume ab dem 1.1.2019 entsprechend anzuwenden, solange die technischen und organisatorischen Voraussetzungen für die Anwendung des § 238 Abs. 1a AO noch nicht vorliegen.
Rz. 15–19 einstweilen frei
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