Rz. 11

Da der Zinssatz für Nachzahlungs- und Erstattungszinsen gem. § 238 Abs. 1a AO als starrer Zinssatz geregelt ist, enthält § 238 Abs. 1c AO eine ausdrückliche Evaluierungsklausel.[1] Die Angemessenheit des Zinssatzes ist unter Berücksichtigung der Entwicklung des Basiszinssatzes nach § 247 BGB alle zwei Jahre zu evaluieren.[2] Die erste Evaluierung soll zum 1.1.2024 erfolgen. Nach der Gesetzesbegründung soll eine Änderung möglichst erst dann erfolgen, wenn der zum 1.1. des Jahres der Evaluation geltende Basiszinssatz um mehr als einen Prozentpunkt von dem bei der letzten Festlegung oder Anpassung des Zinssatzes geltenden Basiszinssatz abweicht. Der Gesetzgeber kann bei signifikanten Änderungen bereits vor Ablauf von zwei Jahren eine Anpassung vornehmen. Es ist zweifelhaft, ob diese Regelung tatsächlich einen Vorteil gegenüber einer variablen Verzinsungsregelung darstellt.[3] Es kann sein, dass der Gesetzgeber nach dem jetzigen Stand bereits zum 1.1.2024 eine Zinsanpassung vornimmt.

[1] BR-Drs. 157/22, 20.
[2] BR-Drs. 286/22.
[3] Kritisch z. B. Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 238 AO Rz. 9; Seer, DB 2022, 1796/1797.

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