Rz. 10

Sind für einen Zinslauf unterschiedliche Zinssätze (bis 31.12.2018 nach § 238 Abs. 1 Satz 1 AO, für Verzinsungszeiträume ab 1.1. 2019 nach § 238 Abs. 1a AO) maßgeblich, ist der Zinslauf in Teilverzinsungszeiträume aufzuteilen.[1] Die Zinsen für die Teilverzinsungszeiträume sind jeweils tageweise zu berechnen.[2] In Anwendung des § 238 Abs. 1b S. 3 AO werden nach der sog. "deutschen Zinsberechnungsmethode" jeder Kalendermonat unabhängig von der tatsächlichen Anzahl der Kalendertage mit 30 Zinstagen und jedes Kalenderjahr mit 360 Tagen gerechnet. Für den Monat Februar bleibt es beim Ansatz von 28 (bzw. in Schaltjahren 29) Tagen, wenn der Zinsberechnungszeitraum zu diesem Zeitpunkt endet. Liegt der Februar innerhalb des Zinsberechnungszeitraums, wird er mit 30 Tagen berücksichtigt.[3]

Um den Anteil am Jahreszinssatz (das ist das Zwölffache des Monatszinssatzes nach Absatz 1a Satz 1) zu ermitteln, wird die Summe der ermittelten Zinstage dann durch 360 geteilt.

Bei Zusammentreffen mehrerer Zinsansprüche sind diese für die Zinsberechnung jeweils nach Steuerart, Zeitraum und Beginn des Zinslaufs und jetzt auch nach der Zinshöhe gesondert zu betrachten.

[1] Dazu BR-Drs. 157/22, 19f.
[3] BMF v. 22.7.2022, IV A 3 – S 1910/22/10040 :010, DOK 2022/0666774, BStBl I 2022, 1217 Rz. 16.

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