Rz. 14

Endgültig keinen Erfolg gehabt i. S. d. § 237 Abs. 1 S. 1 AO hat ein Rechtsbehelf insbesondere dann, wenn er durch eine unanfechtbare Entscheidung abgewiesen oder vom Rechtsbehelfsführer zurückgenommen worden ist, ohne dass das FA dem Rechtsbehelfsbegehren zuvor entsprochen hat.[1] Hierfür maßgebend ist der Verfahrensgegenstand und das konkretisierte Rechtsbehelfsbegehren.[2] Ein Rechtsbehelf ist dann erfolglos, wenn der Einspruchsführer zwar mit seiner Begründung Erfolg hat, die festgesetzte Steuer jedoch aufgrund anderer Lebenssachverhalte richtig ist.[3] In einer Änderung des Steuerbescheids nach § 172 Abs. 1 S. 2 AO kann eine teilweise Klagerücknahme liegen.[4] Aussetzungszinsen sind auch festzusetzen, soweit ein Rechtsbehelf aufgrund einer unanfechtbar gewordenen Teil-Einspruchsentscheidung oder Allgemeinverfügung[5] oder aufgrund eines unanfechtbaren Teilurteils[6] endgültig keine Erfolg hatte.[7]

[1] BFH v. 9.6.2015, III R 64/13, BFH/NV 2015, 1338 m. w. N.; Heuermann, in HHSp, AO/FGO, § 237 AO Rz. 18.
[4] BFH v. 27.11.2991, X R 103/89, BStBl II 1992, 319.

2.2.1 Steuerbescheid

 

Rz. 15

Ein Einspruch[1] oder eine Anfechtungsklage müssen endgültig ohne Erfolg geblieben sein. Der Einspruch oder die Klage müssen sich gegen einen ohne oder mit Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164[2] ergangenen Steuerbescheid[3], gegen eine Steueranmeldung[4] oder gegen einen Verwaltungsakt, der einen Steuervergütungsbescheid aufhebt oder ändert, gerichtet haben.

Die Klage kann sich trotz § 44 Abs. 2 FGO auch gegen eine Einspruchsentscheidung unmittelbar gerichtet haben, wenn z. B. durch die Einspruchsentscheidung ein Dritter erstmalig beschwert wird.[5] Die durch das SteuerberG 1986 geänderte Formulierung des Abs. 1 S. 1 bezieht diesen Fall jetzt ausdrücklich in die Zinspflicht ein. Auch diese Änderung der Vorschrift ist nur eine Klarstellung. Deswegen gilt Entsprechendes auch für den Fall der Anfechtungsklage gegen die Entscheidung über einen außergerichtlichen Rechtsbehelf (z. B. Widerspruchsentscheidung), wenn Abs. 1 S. 2 auf den Fall des Grundlagenbescheids entsprechend angewendet wird.

Zur Änderung des Zinsbescheids nach Änderung eines unter dem Vorbehalt der Nachprüfung[6] ergangenen, früher rechtsbehelfsbefangen gewesenen Bescheids vgl. Rz. 21.

[3] § 155 Abs. 1 AO, dazu gehört auch der Vorauszahlungsbescheid.
[4] §§ 150 Abs. 1 S. 2, 168 AO – Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.
[5] FG Hamburg, v. 18.10.1968, I 244–248/67, EFG 1969, 84.

2.2.2 Aufhebung oder Änderung eines Steuervergütungsbescheids

 

Rz. 16

Aufhebung und Änderung eines Steuervergütungsbescheids sind in Abs. 1 S. 1 ausdrücklich dem Steuerbescheid gleichgestellt worden. Aus der Herabsetzung der Steuervergütung durch geänderte Festsetzung oder aus der Aufhebung der Festsetzung ergibt sich ein Erstattungsanspruch nach § 37 Abs. 2 AO, der im Erhebungsverfahren durchzusetzen ist. Dieser Erstattungsanspruch wird wie der Zahlungsanspruch, der sich bei Abrechnung nach einem Steuerbescheid ergibt, von der Aussetzung der Vollziehung erfasst.

 

Rz. 16a

Zu den Steuervergütungen gehören der Vorsteuererstattungsanspruch und der Kindergeldanspruch nach § 31 S. 3 EStG. Entsprechend anwendbar ist § 237 AO bei den Ansprüchen auf Altersvorsorgezulage.[1] Gleiches gilt für die Eigenheimzulage[2], die Wohnungsprämie[3] und die Arbeitnehmer-Sparzulage.[4]

2.2.3 Rückforderung einer Steuererstattung

 

Rz. 17

Bei der Rückforderung von Steuererstattungen kann nicht in jedem Fall im Rückforderungsbescheid ein Steuerbescheid gesehen werden. Ist nach einer Steuerfestsetzung ein Steuerbetrag erstattet worden und wird die Steuerfestsetzung so geändert, dass sich eine höhere Steuerschuld ergibt, so wird mit einem Einspruch ein Steuerbescheid angefochten. Hier kann also § 237 AO Anwendung finden. Wird dagegen ohne Veranlassung im Festsetzungsbereich rein im Erhebungsbereich eine Steuererstattung getätigt, für die kein Rechtsgrund besteht oder für die der Rechtsgrund später weggefallen ist, so entsteht ein Erstattungsanspruch nach § 37 Abs. 2 AO. Wird dieser Erstattungsbetrag vom FA zurückgefordert, so ist hierin eine Fehlermitteilung bzw. Abrechnung zu sehen, die noch keinen Verwaltungsakt darstellt, der einen zu vollstreckenden Verwaltungsakt i. S. d. §§ 218 Abs. 1, 254 Abs. 1 S. 2 AO darstellt. Zahlt der Erstattungsschuldner den ihm erstatteten Betrag nicht freiwillig zurück, so besteht eine Streitigkeit über einen Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis, sodass ein Abrechnungsbescheid nach § 218 Abs. 2 AO ergehen muss. Dieser ist zwar mit dem Einspruch anfechtbar.[1] Auf ihn sind jedoch die Vorschriften über die Steuerfestsetzung nicht anzuwenden.[2] Daher fehlt es an der Grundvoraussetzung des § 237 Abs. 1 AO, dass ein Einspruch oder eine Anfechtungsklage gegen ei...

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