Rz. 43

Für die Festsetzung der Zinsen, die ohne Antrag von Amts wegen durchzuführen ist, gelten nach § 239 Abs. 1 S. 1 AO die für Steuern geltenden Vorschriften entsprechend. Die Entscheidung über die Zinsen ist getrennt von der zugrundeliegenden Entscheidung über die Herabsetzung der festgesetzten Steuer (bzw. Vergütung) zu treffen. Schon wegen des noch nicht feststehenden Zeitpunktes der Erstattung ist eine genaue Zinsberechnung vorher nicht möglich.

Das FA kann die Entscheidung über die Festsetzung der Prozesszinsen hinausschieben, bis die Bemessungsgrundlagen für die Zinsen wie etwa die Höhe des auszuzahlenden Erstattungsbetrags (z. B. durch eine rechtskräftige Entscheidung über einen Abrechnungsbescheid nach § 218 Abs. 2 AO) endgültig feststeht.[1]

 

Rz. 44

Nach § 347 Abs. 1 Nr. 1 AO ist gegen einen Verwaltungsakt, der den Zinsanspruch ganz oder teilweise ablehnt bzw. eine Zinsfestsetzung aufhebt oder ändert, der Einspruch gegeben. Die vorläufige Festsetzung der Zinsen ist entfallen.[2]

 

Rz. 45

Für die Festsetzung der Zinsen ist die Behörde zuständig, die die Steuer zu erstatten bzw. die Vergütung auszuzahlen hat. Wenn bei der GrSt oder GewSt die Gemeinde den Erstattungsbetrag auszuzahlen hat, so hat sie auch über die Erstattungszinsen zu entscheiden. Die für die Zinsfestsetzung erforderlichen Informationen haben die Finanzbehörden den Gemeindebehörden zur Verfügung zu stellen.[3] Gegen die Entscheidung der Gemeindebehörden ist der Widerspruch[4] gegeben. In Erstattungsfällen ist ggf. die Vertrauensschutzregelung des §§ 176 Abs. 1 S. 1 AO i. V. m. § 239 Abs. 1 S. 1 AO anzuwenden.[5]

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