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Erstattungszinsen nach § 233a AO sind beim Stpfl. gem. § 20 Abs. 1 Nr. 7 S. 3 EStG in allen Fällen, in denen die Steuer im Zeitpunkt der Gesetzesänderung noch nicht bestandskräftig festgesetzt war, einkommensteuerpflichtige Erträge aus Kapitalforderungen.[1] Darin liegt kein Verstoß gegen Verfassungsrecht.[2] Gegen zwei Urteile des BFH[3] sind Verfassungsbeschwerden beim BVerfG anhängig.[4] Auch bei der KSt gehören Nachzahlungs- und Erstattungszinsen zu den nicht abziehbaren Aufwendungen und mindern nicht der Bemessungsgrundlagen der Körperschaftssteuer.[5]

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