Rz. 34

Nach § 138 Abs. 5 BranntwMonG wird die Branntweinsteuer, die nach § 136 Abs. 1 BranntwMonG bei Entnahme aus einer Verschlussbrennerei oder einem Branntweinverschlusslager entstanden ist, abweichend von § 138 Abs. 1 und 3 BranntweinMonG, auf den 25. Tag des zweiten auf die Steuerentstehung folgenden Monats festgesetzt. Voraussetzung ist ein Antrag des Steuerschuldners und eine entsprechende Sicherheitsleistung nach §§ 241ff. Unter den beiden Voraussetzungen besteht ein Rechtsanspruch auf Bewilligung des Zahlungsaufschubs.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge